Versicherungs- / Wiederbeschaffungswert

Das Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) regelt in § 88 den Versicherungswert. Dieser ist „Der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes aufzuwenden hat.“

Die Ermittlung dieses Wertes ist zwar nicht allzu schwer, wenn auch meist komplex, wie z.B. bei einem Auto, wenn Preiskataloge oder Preislisten Klarheit bei gleichartigen Wirtschaftsgütern schaffen, aber was ist z.B. mit einem Gemälde oder einem antiken Möbelstück, also einem Gegenstand, den es so nur einmal gibt und der sich naturgemäß nicht wieder beschaffen lässt? Hier ist die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes sehr viel schwieriger, da zahlreiche wertbestimmende Faktoren zu bestimmen und optimal passende Vergleichsgegenstände gefunden werden müssen. Muss ein solcher Wiederbeschaffungswert bestimmt werden, ist dies nur mit Sachverstand, viel Erfahrung und umfassenden Rückgriffmöglichkeiten auf hohe Vergleichsdatenbestände möglich, wie ich sie Ihnen bieten kann.