Die Bewertung eines Nachlasses spielt nicht nur bei der Berechnung des Pflichtteils eine Rolle. Vielmehr ist sie auch im übrigen Erbrecht von Bedeutung, z.B. auch, wenn es um die Berechnung der Erbschaftssteuer geht.
Die Pflicht zur Vorlage eines sorgfältig erstellten, richtigen und vollständigen Nachlassverzeichnisses trifft den Testamentsvollstrecker, ggf. den Erben, die Erbengemeinschaft oder den Nachlasspfleger. Die jeweiligen Anforderungen sind also keineswegs gering zu schätzen, von der ggf. möglichen Haftung für falsche oder unvollständige Angaben ganz abgesehen. Zwar kommt ein unerkanntes Meisterwerk in einem „Posten Bilder“ seltener vor, doch kann die Abgabe einer in Eile pauschal zusammengeschriebenen Liste von unstrukturierten Posten mit nicht verifizierbaren Werten auch ohne solche Ausnahmen sehr schnell zum finanziellen Fiasko werden.
Die unabhängige und sachverständige Nachlassbewertung, ggf. mit einer Inventarisierung verbunden, verschafft einen genauen Überblick über den Wert und den Bestand eines Nachlasses, schützt so die Interessen aller Beteiligten und minimiert das Haftungsrisiko erheblich.
Als Nachlasspfleger sichern sie die Erbmasse, ordnen und verwalten den Nachlass.
Ob Sie als Testamentsvollstrecker die Konstituierung des Nachlasses durchführen und ein Nachlassverzeichnis erstellen müssen, den Nachlass verwalten oder auseinandersetzen müssen: Zu allen Aufgabenfeldern der Testamentsvollstreckung dürfen Sie meine umfassende und sachverständige Unterstützung erwarten.
Zusammen mit anderen Miterben bilden sie eine Erbengemeinschaft. Das Ziel der Erbengemeinschaft ist, sich auseinanderzusetzen, also die Erbschaft aufzuteilen. Bis dahin muss die Erbengemeinschaft den Nachlass gemeinsam verwalten. Ggf. müssen dazu auch Vermächtnisse ausgesondert oder Pflichtteile berechnet werden.