Per Definition ist der Verkaufswert jener Wertes eines Wirtschaftsgutes, der im Falle des Verkaufes erzielbar wäre (Steuerrechtlich der gemeine Wert oder auch Verkehrswert). Die Legaldefinition findet sich in § 9 Bewertungsgesetz (BewG) „Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.

Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. …“ Bewertungen auf Grundlage der Verkaufswertbestimmung sind in der Praxis, z.B. in Nachlasssachen, die mit Abstand häufigsten. Schwierigkeiten bereiten sie insbesondere, wenn der Bewertungszeitpunkt, also regelmäßig der Todeszeitpunkt, in der Vergangenheit liegt, z.B. bei einem Nachlassverzeichnis, es sich um benutzte und/oder um nicht gängige Wirtschaftsgüter handelt, wie z.B. Kunst, Antiquitäten, Schmuck usw. Bauen Sie auf meine Erfahrung aus über 25 Jahren Praxis, komplexe und stets aktuelle Informationsquellen sowie im Bedarfsfall ein Netzwerk von Spezialisten nahezu aller Bereiche. Sie erhalten so stets fundierte und verlässliche Ergebnisse.