Grundsätzlich gilt bei privater Beauftragung eines Sachverständigen freie Honorarvereinbarung, was aber in der Praxis leider oft zu nicht nachvollziehbaren Berechnungen führt.

Überaus fragwürdig, aber leider gängig, finde ich dabei die Berechnung des Honorars in prozentualer Abhängigkeit von der Höhe des geschätzten Wertes. Manchmal ist dieser Betrag dann sogar noch an eine Grundgebühr gekoppelt.
Mit dieser Honorarberechnung steht aber m.E. der tatsächliche Aufwand des Sachverständigen in keinem Verhältnis zur berechneten Vergütung.

Für meine privaten Auftraggeber erfolgt daher, wie für öffentliche Auftraggeber auch, die jederzeit nachvollziehbare Honorarberechnungen auf der Grundlage des Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes ( JVEG, Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung ehrenamtlicher Richterinnen, ehrenamtlicher Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten ) in der jeweils neuesten Fassung.
Die Berechnung richtet sich mit festen Stundensätzen nach dem tatsächlichen Aufwand und garantiert so auch zusätzlich Evidenz und Neutralität.

Die amtliche Fassung des JVEG finden Sie auf den Seiten des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.